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   BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89   

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https://dejure.org/1990,2595
BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89 (https://dejure.org/1990,2595)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89 (https://dejure.org/1990,2595)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - BReg. 1a Z 24/89 (https://dejure.org/1990,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Versagung der Einziehung eines Erbscheins; Kein Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten bei zukünftiger Scheidung; Zustellung des Scheidungsantrags nach dem Tod der Erblasserin; Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 517
  • FamRZ 1990, 666
  • Rpfleger 1990, 199
  • BayObLGZ 1990 Nr. 6
  • BayObLGZ 1990, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 02.01.1975 - 7 U 70/74

    Vorlage eines Bestandverzeichnisses durch die Parteien i.R.d. Geltendmachung

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89
    Der Erblasser mußte seinen Willen, die Scheidung herbeizuführen, durch die Klageerhebung, also die Begründung der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 1 ZPO) bestimmt bekundet haben (BayObLG FamRZ 1975, 514/515 m.w.N.).

    Hiergegen spricht schon der Umstand, daß § 1933 BGB eine Ausnahmevorschrift darstellt und als solche eng auszulegen ist (BayObLG FamRZ 1975, 514/515).

  • OLG Saarbrücken, 16.09.1983 - 5 W 145/83

    Auswirkungen der Eherechtsreform von 1977 auf sachliche Regelung des § 2077 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89
    Dies entspricht der herrschenden Meinung (BayObLG Rpfleger 1987, 358 ; LG Ulm BWNotZ 1979, 149 ; LG Ravensburg BWNotZ 1981, 116/117; zu § 2077 Abs. 1 BGB OLG Saarbrücken FamRZ 1983, 1274/1275; MünchKomm/Leipo/d BGB 2. Aufl. Rdnr. 5; Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. Rdnr. 5, Erman/Schlüter BGB B. Aufl. Rdnr. 2, Patandt/EdenhoferAnm.

    Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil durch die Zustellung weder eine Frist gewahrt noch die Verjährung unterbrochen werden soll (OLG Saarbrücken FamRZ 1983, 1274/1275; Palandt/Edenhofer § 1933 Anm. 2 a).

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89
    BGH, Urteil vom 6.12.1989 - IV a ZR 59/88 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand.
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89
    Diese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfbar ( BayObLGZ 1976, 67 /73 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1990 - BReg. 1a Z 24/89
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat ( BGHZ 105, 140 /143).
  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

    Der Erblasser hatte am 25.1.1996 die Scheidung beantragt, der Scheidungsantrag war der Beteiligten zu 1 am 1.2.1996, also vor dem Tod des Erblassers zugestellt worden (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 111, 329 und BayObLGZ 1990, 20/22).
  • BayObLG, 12.06.1992 - 1Z BR 20/92

    Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts; Anforderungen an den Nachweis des

    Zutreffend hat es zunächst die formellen Voraussetzungen des § 1933 Satz 1 BGB bejaht; denn der Scheidungsantrag des Erblassers (§ 622 ZPO ) war der Beteiligten zu.4 vor seinem Tod wirksam zugestellt worden (§§ 608, 622 Abs. 3 , § 253 Abs. 1 ZPO ), wodurch gemäß § 261 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist (vgl. BGHZ 111, 329/330 f.; BayObLGZ 1990, 20/22; Palandt/Edehhofer BGB 51. Aufl. § 1933 Rn. 2).
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